visarte ost

der berufsverband

dienstleistungen

vereinsstatuten

name, sitz, zweck

art. 1 — unter dem namen visarte ost besteht ein verein gemäss art. 60ff. zgb.. der sitz befindet sich an der geschäftsstelle bzw. am wohnort der jeweiligen präsidentin oder des präsidenten. die visarte ost umfasst die kantone st. gallen, appenzell ausserrhoden, appenzell innerrhoden, thurgau und das fürstentum liechtenstein. die visarte ost ist eine selbständige gruppe der visarte schweiz.

art. 2 — zweck des vereins ist:
  • die förderung und entwicklung der bildenden künste in der schweiz
  • die wahrung der künstlerischen, rechtlichen, materiellen und kulturpolitischen interessen der künstlerinnen und künstler.
  • die förderung der beziehungen und informationsvermittlung unter den mitgliedern sowie zwischen diesen kunstinteressierten im in- und ausland.

mittel

art. 3: die finanziellen mittel zur erfüllung seiner aufgaben setzen sich wie folgt zusammen:
  • jahresbeitrag der mitglieder, der an der hauptversammlung festgesetzt wird.
  • zuwendungen von öffentlichen körperschaften und gemeinnützigen institutionen.
  • zuwendungen der freunde und freundinnen der visarte ost.
  • erlös aus aktionen und veranstaltungen
  • erlös aus eigenen stiftungen (siehe anhang).

ausscheidende mitglieder haben keinen anspruch auf das vereinsvermögen.

mitgliedschaft

art. 4 — visarte ost kennt vier arten von mitgliedschaften: aktivmitglieder, newcomermitglieder, gönnermitglieder, ehrenmitglieder. sie sind auch mitglied von visarte schweiz.

art. 4.1 — aktivmitglieder des vereins können ausschliesslich künstlerinnen und künstler, architektinnen und architekten werden, welche von der auswahlkommission der visarte schweiz bestätigt werden.

art. 4.2 — newcomermitglieder des vereins können ausschliesslich künstlerinnen und künstler, architektinnen und architekten werden, die erst einen teil der aufnahmekriterien der aktivmitgliedschaft erfüllen. die aufnahme als newcomer wird durch die statuten der visarte schweiz geregelt.

art. 4.3 — gönnermitglieder sind natürliche personen oder institutionen, welche den verband ideell und finanziell unterstützen. die aufnahme als gönnermitglied wird durch die statuten der visarte schweiz geregelt.

art. 4.4 — die ehrenmitgliedschaft wird auf antrag des vorstandes durch die hauptversammlung personen verliehen, die dem verein ausserordentliche dienste erwiesen haben.

art. 5 — stimmberechtigung: aktivmitglieder sind in den angelegenheiten des vereines stimm- und wahlberechtigt. newcomermitglieder, gönnermitglieder und ehrenmitglieder sind in den angelegenheiten des vereines weder stimm- noch wahlberechtigt. aktivmitglieder, denen die ehrenmitgliedschaft verliehen wird, behalten jedoch die stimm- und wahlrechte des aktivmitgliedes.

art. 6 — die mitgliedschaft erlischt bei tod, austritt oder ausschluss.

art. 6.1 — der austritt aus dem verein erfolgt durch schriftliche erklärung an den vorstand auf ende des jahres unter beachtung einer frist von zwei monaten.

art. 6.2 — über den ausschluss eines mitgliedes entscheidet der vorstand. das ausgeschlossene mitglied kann den ausschluss innert 30 tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige entscheid von der hauptversammlung zu treffen ist. ausgeschlossene mitglieder bleiben mitglied von visarte schweiz.

art. 7 — die persönliche haftbarkeit der mitglieder ist ausgeschlossen. für die verbindlichkeiten des vereins haftet ausschliesslich das vereinsvermögen.

organe

art. 8 — die organe des vereins sind:
  • die hauptversammlung der mitglieder
  • der vorstand
  • die revisionsstelle

hauptversammlung

art. 9 — die hauptversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche einladung einberufen. die einladung erfolgt mindestens 14 tage vor der versammlung. die traktanden sind schriftlich bekannt zu geben. anträge, die dem vorstand vor der einladung schriftlich eingereicht wurden, sind auf die traktandenliste zu setzen. anträge, die später eintreffen sind an der hauptversammlung zu besprechen, eine beschlussfassung ist aber erst an einer späteren hauptversammlung zulässig. ausserordentliche versammlungen werden einberufen auf beschluss des vorstandes oder wenn mindestens ein fünftel der mitglieder dies wünscht.

art. 10 — den vorsitz der hauptversammlung führt der präsident, die präsidentin oder ihre stellvertretung. über die verhandlung ist ein protokoll zu führen.

art. 11 — den vorsitz der hauptversammlung führt der präsident, die präsidentin oder ihre stellvertretung. über die verhandlung ist ein protokoll zu führen.

art. 12 — der hauptversammlung stehen folgende befugnisse zu:
  • wahl des vorstandes und der rechnungsrevisoren auf die dauer von zwei jahren
  • abnahme des tätigkeitsberichtes, der jahresrechnung und des budgets.
  • festsetzung der mitgliederbeiträge
  • beschlussfassung über einmalige investitionen, die fr. 10 000.– übersteigen sowie über die aufnahme von darlehen.
  • änderung der statuen
  • auflösung des vereins durch zweidrittelsmehrheit der anwesenden mitglieder, sofern diese mindestens einen fünftel der mitglieder umfasst.

art. 13 — jedes mitglied hat eine stimme unter berücksichtigung der stimmberechtigung nach art. 5. die beschlussfassung erfolgt mit einfachem mehr der anwesenden mitglieder. bei stimmgleichheit entscheidet der präsident, die präsidentin.

vorstand

art. 14 — der vorstand besteht aus mindestens fünf von der hauptversammlung auf die dauer von zwei jahren gewählten personen, mindestens drei davon sind mitglieder des vereins. der präsident, die präsidentin wird von der hauptversammlung gewählt. ein co-präsidium ist zulässig. die übrigen vorstandsmitglieder konstituieren sich selber. der vorstand kann ausschüsse oder kommissionen bestellen und ihnen aufgaben delegieren. diese stehen unter aufsicht des vorstandes.

art. 15 — der vorstand führt die obliegenheiten des vereins und vertritt ihn nach innen und nach aussen. er erledigt alle geschäfte, sofern sie nicht der hauptversammlung zugewiesen sind. die rechtsverbindliche unterschrift für den vereins führen zwei vorstandsmitglieder, der präsident, die präsidentin und der aktuar, bzw. die co-präsidentenschaft. über die sitzungen des vorstandes ist ein protokoll zu führen.

art. 16 — die beschlüsse des vorstandes erfolgen mit dem einfachen mehr der anwesenden.

revisionsstelle

art. 17 — die hauptversammlung wählt eine revisionsstelle. sie prüft die jahresrechnung und erstatten der hauptversammlung bericht und antrag.

auflösung des vereins

art. 18 — die auflösung des vereins kann erfolgen:
  • durch den beschluss der mitgliederversammlung,
  • wenn der vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann.

im fall der auflösung des vereins geht das vereinsvermögen an die visarte schweiz.

st.gallen, 17. märz 2011
  • karin bühler, co-präsidentin, visarte ost
  • stefan rohner, co-präsident, visarte ost