art. 1 — unter dem namen visarte ost besteht ein verein gemäss art. 60ff. zgb.. der sitz befindet sich an der geschäftsstelle bzw. am wohnort der jeweiligen präsidentin oder des präsidenten. die visarte ost umfasst die kantone st. gallen, appenzell ausserrhoden, appenzell innerrhoden, thurgau und das fürstentum liechtenstein. die visarte ost ist eine selbständige gruppe der visarte schweiz.
ausscheidende mitglieder haben keinen anspruch auf das vereinsvermögen.
art. 4 — visarte ost kennt vier arten von mitgliedschaften: aktivmitglieder, newcomermitglieder, gönnermitglieder, ehrenmitglieder. sie sind auch mitglied von visarte schweiz.
art. 4.1 — aktivmitglieder des vereins können ausschliesslich künstlerinnen und künstler, architektinnen und architekten werden, welche von der auswahlkommission der visarte schweiz bestätigt werden.
art. 4.2 — newcomermitglieder des vereins können ausschliesslich künstlerinnen und künstler, architektinnen und architekten werden, die erst einen teil der aufnahmekriterien der aktivmitgliedschaft erfüllen. die aufnahme als newcomer wird durch die statuten der visarte schweiz geregelt.
art. 4.3 — gönnermitglieder sind natürliche personen oder institutionen, welche den verband ideell und finanziell unterstützen. die aufnahme als gönnermitglied wird durch die statuten der visarte schweiz geregelt.
art. 4.4 — die ehrenmitgliedschaft wird auf antrag des vorstandes durch die hauptversammlung personen verliehen, die dem verein ausserordentliche dienste erwiesen haben.
art. 5 — stimmberechtigung: aktivmitglieder sind in den angelegenheiten des vereines stimm- und wahlberechtigt. newcomermitglieder, gönnermitglieder und ehrenmitglieder sind in den angelegenheiten des vereines weder stimm- noch wahlberechtigt. aktivmitglieder, denen die ehrenmitgliedschaft verliehen wird, behalten jedoch die stimm- und wahlrechte des aktivmitgliedes.
art. 6 — die mitgliedschaft erlischt bei tod, austritt oder ausschluss.
art. 6.1 — der austritt aus dem verein erfolgt durch schriftliche erklärung an den vorstand auf ende des jahres unter beachtung einer frist von zwei monaten.
art. 6.2 — über den ausschluss eines mitgliedes entscheidet der vorstand. das ausgeschlossene mitglied kann den ausschluss innert 30 tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige entscheid von der hauptversammlung zu treffen ist. ausgeschlossene mitglieder bleiben mitglied von visarte schweiz.
art. 7 — die persönliche haftbarkeit der mitglieder ist ausgeschlossen. für die verbindlichkeiten des vereins haftet ausschliesslich das vereinsvermögen.
art. 9 — die hauptversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche einladung einberufen. die einladung erfolgt mindestens 14 tage vor der versammlung. die traktanden sind schriftlich bekannt zu geben. anträge, die dem vorstand vor der einladung schriftlich eingereicht wurden, sind auf die traktandenliste zu setzen. anträge, die später eintreffen sind an der hauptversammlung zu besprechen, eine beschlussfassung ist aber erst an einer späteren hauptversammlung zulässig. ausserordentliche versammlungen werden einberufen auf beschluss des vorstandes oder wenn mindestens ein fünftel der mitglieder dies wünscht.
art. 10 — den vorsitz der hauptversammlung führt der präsident, die präsidentin oder ihre stellvertretung. über die verhandlung ist ein protokoll zu führen.
art. 11 — den vorsitz der hauptversammlung führt der präsident, die präsidentin oder ihre stellvertretung. über die verhandlung ist ein protokoll zu führen.
art. 13 — jedes mitglied hat eine stimme unter berücksichtigung der stimmberechtigung nach art. 5. die beschlussfassung erfolgt mit einfachem mehr der anwesenden mitglieder. bei stimmgleichheit entscheidet der präsident, die präsidentin.
art. 14 — der vorstand besteht aus mindestens fünf von der hauptversammlung auf die dauer von zwei jahren gewählten personen, mindestens drei davon sind mitglieder des vereins. der präsident, die präsidentin wird von der hauptversammlung gewählt. ein co-präsidium ist zulässig. die übrigen vorstandsmitglieder konstituieren sich selber. der vorstand kann ausschüsse oder kommissionen bestellen und ihnen aufgaben delegieren. diese stehen unter aufsicht des vorstandes.
art. 15 — der vorstand führt die obliegenheiten des vereins und vertritt ihn nach innen und nach aussen. er erledigt alle geschäfte, sofern sie nicht der hauptversammlung zugewiesen sind. die rechtsverbindliche unterschrift für den vereins führen zwei vorstandsmitglieder, der präsident, die präsidentin und der aktuar, bzw. die co-präsidentenschaft. über die sitzungen des vorstandes ist ein protokoll zu führen.
art. 16 — die beschlüsse des vorstandes erfolgen mit dem einfachen mehr der anwesenden.
art. 17 — die hauptversammlung wählt eine revisionsstelle. sie prüft die jahresrechnung und erstatten der hauptversammlung bericht und antrag.
im fall der auflösung des vereins geht das vereinsvermögen an die visarte schweiz.