Statuten
Art. 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen Visarte Ost – Berufsverband visuelle Kunst Ostschweiz, im folgenden Visarte Ost, besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in St.Gallen.
Art. 2 – Zweck
Die Visarte Ost ist eine selbständige Gruppe des Berufsverbands Visarte Schweiz. Sie umfasst die Kantone St.Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau.
Zweck des Vereins ist:
– die Förderung und Entwicklung der bildenden Künste in der Schweiz;
– die Wahrung der künstlerischen, rechtlichen, materiellen und kulturpolitischen Interessen der Künstler:innen;
– die Förderung der Beziehungen und Informationsvermittlung unter den Mitgliedern sowie zwischen diesen und Kunstinteressierten sowie Kunstschaffenden im In- und Ausland.
Art. 3 – Mittel
Abs. 1 Die finanziellen Mittel der Visarte Ost zur Erfüllung ihrer Aufgaben setzen sich wie folgt zusammen:
– Mitgliederbeiträge;
– Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften und gemeinnützigen Institutionen;
– Zuwendungen von Freund:innen der Visarte Ost;
– Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen.
Abs. 2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Hauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 4 – Mitgliedschaft
Abs. 1 Die Visarte Ost kennt vier Typen von Mitgliedern: Aktivmitglieder, Newcomermitglieder (inkl. ab 2023 Newcomer Plus), Gönnermitglieder, Ehrenmitglieder. Mitglieder der Visarte Ost sind auch Mitglied von Visarte Schweiz. Die Voraussetzungen für eine Aktiv-, Newcomer- oder Gönnermitgliedschaft regeln die Statuten der Visarte Schweiz. Die Visarte Schweiz ist auch für die Aufnahmegesuche neuer Mitglieder zuständig.
Abs. 2 Aktivmitglieder und Newcomermitglieder sind natürliche Personen. Sie sind in den Angelegenheiten des Vereins stimm- sowie aktiv und passiv wahlberechtigt. Die Stimm- und Wahlrechte für die Newcomer-Plus-Mitglieder regeln die Statuten der Visarte Schweiz. Aktiv- und Newcomermitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Abs. 3 Gönnermitglieder sind natürlich oder juristische Personen, die die Visarte Ost ideell und finanziell unterstützen. Sie sind in den Angelegenheiten des Vereins stimmsowie aktiv wahlberechtigt. Gönnermitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Abs. 4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die dem Verein ausserordentliche Dienste erwiesen haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes der Visarte Ost durch die Hauptversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder der Visarte Ost können in den Angelegenheiten des Vereines nicht abstimmen oder wählen, sind aber passiv wahlberechtigt. Aktivmitglieder, denen die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird, behalten ihre Stimm- und Wahlrechte. Ehrenmitglieder sind von der Mitgliederbeitragspflicht befreit, vorbehalten bleiben Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen.
Art. 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Abs. 1 Die Mitgliedschaft erlischt bei durch Austritt, Ausschluss oder Tod, beijuristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Abs. 2 Der Austritt ist jeweils zum Jahresende möglich und muss durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Beachtung einer Frist von zwei Monaten erfolgen.
Abs. 3 Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Hauptversammlung zu treffen ist. Ausgeschlossene Mitglieder bleiben vorbehaltlich eines anderen Entscheids seitens Visarte Schweiz Mitglied von Visarte Schweiz.
Art. 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Hauptversammlung der Mitglieder;
– der Vorstand;
–die Revisionsstelle.
Art. 7 – Hauptversammlung
Abs. 1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung einberufen und findet in der Regel in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung unter Angabe der Traktanden. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Vorstand. Verhandlungen und Beschlüsse werden schriftlich protokolliert.
Abs. 2 Anträge für zusätzliche Traktanden müssen dem Vorstand im ersten Quartal des Jahres schriftlich eingereicht werden. Anträge, die später eintreffen, sind an der Versammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren Hauptversammlung zulässig.
Abs. 3 Ausserordentliche Hauptversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Abs. 4 Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung sind:
– Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung;
– Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands sowie der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung, Entgegennahme des Revisionsberichts;
– Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle auf die Dauer von zwei Jahren;
– Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung von Visarte Schweiz;
– Genehmigung von Anträgen der Visarte Ost an die Delegiertenversammlung von Visarte Schweiz;
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
– Entgegennahme des Jahresprogramms und des Budgets;
– Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder;
– Beschlussfassung über einmalige Investitionen, die Fr. 15 000.– übersteigen, sowie über die Aufnahme von Darlehen;
– Änderung der Statuten durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder;
– Entscheid über Ehrenmitgliedschaften und endgültige Ausschlüsse von Mitgliedern;
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern diese mindestens ein Fünftel der Mitglieder umfassen.
Abs. 5 Jede ordentlich einberufene Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Präsidium.
Art. 8 – Vorstand
Abs. 1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen, mindestens drei davon sind Mitglieder des Vereins. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium wird von der Hauptversammlung gewählt. Ein Co-Präsidium oder die Kollektivleitung durch mehrere oder alle Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der übrige Vorstand wird durch das Präsidium ernannt und von der Hauptversammlung durch Wahl
bestätigt.
Abs. 2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach innen und aussen. Er kann Ausschüsse oder Kommissionen bestellen und ihnen Aufgaben delegieren. Diese stehen unter Aufsicht des Vorstandes. Der Vorstand sorgt nach Massgabe dieser Statuten für die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung und erstellt die Jahresrechnung und das Budget. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg auch per E-Mail gültig. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Abs. 3 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Ansprüche der Vorstandsmitglieder auf Entschädigungen und Vergütung der effektiven Spesen werden im Spesenreglement des Vereins geregelt.
Abs. 4 Die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift für den Verein führen mindestens zwei Vorstandsmitglieder: das Präsidium bei Bedarf mit einem weiteren Mitglied des Vorstands oder im Fall einer Kollektivleitung mindestens drei Personen der Kollektivleitung.
Art. 9 – Revisionsstelle
Die Hauptversammlung wählt eine Revisionsstelle. Diese prüft die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 10 – Auflösung des Vereins
Abs. 1 Die Auflösung des Vereins kann durch den Beschluss der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen, sofern diese mindestens ein Fünftel der Mitglieder umfassen.
Abs. 2 Im Fall der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die Visarte Schweiz.
Art. 11 – Inkrafttreten
Diese Statuten wurden am 1. März 2003 festgesetzt und an den Hauptversammlungen vom 17. März 2011 und am 30. Juni 2023 angepasst.
St.Gallen, 30. Juni 2023
Patricia Holder, Mitglied Kollektivleitung
Christian Hörler, Mitglied Kollektivleitung
Rita Kappenthuler, Mitglied Kollektivleitung
Maria Tackmann, Mitglied Kollektivleitung
Luisa Zürcher, Mitglied Kollektivleitung