gemäss artikel 60.1 zgb darf der hauptzweck eines verein nicht erwerbstätigkeit sein, entschädigungen an die mitglieder des vorstands sind aber möglich.
die mitglieder des vorstands der visarte ost arbeiten ehrenamtlich für visarte ost. für einzelne operative projekte und den betrieb des projektraums können vorstandsmitglieder entschädigt werden (aufträge an dritte mit lohncharakter).
spesen sind kosten, welche in direktem zusammenhang mit der vorstandsarbeit stehen, z.b. für porti, telefongebühren, material- und fahrkosten, verpflegung, kinderbetreuung, barauslagen für projekte und geschenke im auftrag des vorstands.
die rückerstattung der effektiven spesen an mitglieder des vorstands und freiwillig mitarbeitende erfolgt gegen vorlage entsprechender belege oder quittungen bis zu einem maximalwert von max. fr. 1000.- pro mitglied des vorstands und jahr. höhere auslagen müssen in einer vorstandssitzung angekündigt und durch den vorstand geregelt werden.
spesenabrechnungen können mit den erforderlichen belegen quartalsweise bei der geschäftsstelle eingereicht und von ihr visiert werden.
einzelne operative arbeiten wie z.b. administration oder projektarbeit können als klar formulierte, zeitlich befristete aufträge an dritte, d.h. auch an einzelne vorstandsmitglieder vergeben und angemessen entschädigt werden. wenn derartige entschädigungen oder honorare zusammen mit der regulären entschädigung und den spesenvergütungen auf das jahr bezogen fr. 1000.- übersteigen, haben sie lohncharakter und sind sozialversicherungspflichtig.
sofern für freiwillig mitarbeitende ein lohnausweis erstellt wird, sind die angefallenen spesen im lohnausweis aufzuführen.
dieses spesenreglement tritt am 30. juni 2023 in kraft.